Menschen mit Behinderung benötigen besondere Versicherungslösungen ohne behinderungsspezifische Einschränkungen. Dies gilt gleichermaßen für
- Menschen mit körperlicher Behinderung
- Menschen mit Arm- oder Beinamputation
- Menschen mit geistiger Behinderung
- psychisch kranke Menschen
Sie sind durch eine Amputation, eine angeborene Fehlbildung oder aus anderen Gründen körperlich beeinträchtigt. Trotzdem sind Sie aktiv und gestalten Ihr Leben frei und unabhängig. Mit den Risiken des Alltags gehen Sie offen und bewusst um. Zu Ihrer persönlichen Lebensgestaltung gehört daher auch eine vernünftige Absicherung.
Während einer beruflichen Tätigkeit sichert Sie die gesetzliche Unfallversicherung ab. Unfallgefahren lauern aber überall und sind vielfältig, sei es beim Sport und in der Freizeit, auf Reisen oder bei der Hausarbeit. Hier passieren die meisten Unfälle, hier sind Sie nicht abgesichert.
Geisteskrankheit und Pflegebedürftigkeit
Die Absicherung von Unfallfolgen über eine private Unfallversicherung erweist sich vielfach als problematisch. Manche Versicherungsgesellschaften lehnen die Versicherung von Menschen mit körperlicher Behinderung von vornherein ab. Spätestens, wenn auch Pflegebedürftigkeit besteht, ist die Erlangung von Versicherungsschutz fast unmöglich, da die weitaus meisten Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB) eine Regelung ähnlich dieser enthält:
Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne dieser Regelung nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung.
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
Aber auch ein gültiger Versicherungsvertrag ist keine Gewähr dafür, nach einem Unfall die erhoffte Invaliditätsentschädigung zu erhalten. Fast alle am deutschen Markt erhältlichen Unfallpolicen beinhalten nämlich eine Regelung über die „Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen“:
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis ausgelösten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so vermindern sich entsprechend dem Mitwirkungsanteil a) im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, b) in allen anderen Fällen die versicherte Leistung. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 Prozent, so unterbleibt die Minderung.
Bewusstseinsstörungen
Eine weitere Fußangel steckt in der üblichen Beschränkung (Bewusstseinsstörungsklausel):
Kein Versicherungsschutz besteht für … Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Die abix AG bietet den Abschluss einer Unfallversicherung ohne behinderungsspezifische Einschränkungen an.
Die angebotene Unfallversicherung enthält keine pauschale Einschränkung bezüglich des versicherbaren Personenkreises.
Einschränkungen bei der Versicherungsfähigkeit gibt es nur für einen genau begrenzten Personenkreis.
Nicht oder nur auf Anfrage versicherbar sind Personen, die in den letzten 5 Jahren wegen einer der folgenden Krankheiten in ärztlicher Behandlung waren oder Medikamente verordnet bekommen haben:
Aids, Alkoholismus, Bluterkrankheit (Hämophilie), Epilepsie, Glasknochenkrankheit, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch, Multiple Sklerose, Osteoporose (Knochenschwund), Paget-Krankheit (Osteodystrophia deformans), Spina bifida (Spaltwirbel, offener Rücken), Wirbelgleiten (Spondylolyse), Zuckerkrankheit (Diabestes, ab 120 mg %).
Der Versicherungsschutz bleibt auch bei Pflegebedürftigkeit oder Geisteskrankheit bestehen.
Die Bewusstseinsstörungsklausel ist vollständig gestrichen:
Unfälle als Folge von Bewusstseinsstörungen durch Medikamente, durch Herzinfarkt oder Schlaganfall oder als Folge alkoholbedingter Bewusstseinsstörungen (auch beim Lenken von KFZ ohne Promillegrenze) sind mitversichert. Es gibt keinen Ausschluss von Unfällen durch Krampfanfälle oder bei Blutungen aus inneren Organen oder Gehirnblutungen.
Unfälle durch Übermüdung und Erschrecken sind ausdrücklich mitversichert.
Weitere Besonderheiten
- Nach Unfällen sind Kosten kosmetischer Operationen sowie Kosten für Zahnersatz für alle natürlichen Zähne (auch Backenzähne) mitversichert.
- Such-, Bergungs-, Rettungs-, Transport- und Rückreisemehrkosten sind mitversichert.
- Tauchunfälle sind mitversichert.
- Bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers kann der Vertrag bis zu 3 Jahre beitragsfrei gestellt werden.
- Monatliche Zahlungsweise ist ohne Ratenzuschlag möglich.
- Der Vertrag kann vom Versicherungsnehmer jederzeit ohne Frist gekündigt werden.
Jeder Unfallversicherung liegt eine sogenannte Gliedertaxe zu Grunde. Diese legt fest, wie hoch die Entschädigung für eine bestimmte Beeinträchtigung ist. Es gibt zwar eine Standard-Gliedertaxe, die für die Mehrzahl aller Unfallversicherungen gilt; einige Tarife haben jedoch eine vom Standard mehr oder weniger abweichende Gliedertaxe. Von der vereinbarten Gliedertaxe hängt es ab, welche Versicherungssumme benötigt wird. Der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines Beins kann z.B. in der Standard-Gliedertaxe mit 70% bewertet werden; in speziellen Tarifen sind hier aber bis zu 100% Bewertung möglich.
Bei Menschen, die bereits körperlich beeinträchtigt sind, müssen die verbliebenen Körperfunktionen bei der Bemessung des Invaliditätsgrads höher bewertet werden. Sie benötigen daher eine gegenüber dem Standard deutlich verbesserte Gliedertaxe.
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